Ortsgemeinde Mandern
Niederkell 18
54429 Mandern
11.08.2025
Landesbetrieb Mobilität Trier
z. Hd. …
Betreff: Stellungnahme zur angekündigten Vollsperrung der B407 und Umleitung über K68 - erhebliche rechtliche, gemeindebauliche und verkehrssicherheitsrechtliche Bedenken
Sehr geehrte Damen und Herren,
unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 8. August 2025 zur geplanten Vollsperrung der B407 und der vorgesehenen Umleitung über die K68 durch die Ortslagen Zerf, Mandern und Waldweiler, nehmen die Ortsbürgermeister der betroffenen Gemeinden wie folgt Stellung:
Wir widersprechen der geplanten Umleitungsführung in der derzeit vorgesehenen Form und beantragen hiermit dringend einen gemeinsamen Ortstermin mit den Ortsbürgermeistern, der Leitung des LBM sowie dem Ordnungsamt der Verbandsgemeinde Saarburg-Kell, um alternative Lösungen zu erörtern.
Wir bitten, diesen Ortstermin entweder am 13. oder 14. August 2025 jeweils vormittags ab 8:00 Uhr anzusetzen.
1. Gemeindebauliche und infrastrukturelle Bedenken
Die K68 sowie die innerörtlichen Straßen sind in ihrer Breite, Tragfähigkeit und baulichen Ausstattung nicht für eine dauerhafte Verkehrsbelastung als Ersatzroute einer Bundesstraße konzipiert. Dies steht im direkten Widerspruch zu den Anforderungen der Richtlinien für die Anlage von Straßen - Teil: Stadtstraßen (RASt 06) sowie der Richtlinien für integrierte Netzgestaltung (RIN), die eine verkehrsgerechte Dimensionierung der Fahrbahn und ausreichende Sicherheitsräume vorschreiben.
Nach § 9 Abs. 1 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) obliegt den Gemeinden die Sicherstellung der öffentlichen
Einrichtungen, einschließlich Straßen, "in ordnungsgemäßem Zustand".
Eine Überlastung mit Schwerlastverkehr, für den die Straßen nicht ausgelegt sind, würde zu erheblichen Folgekosten führen, die weder finanziell noch unterhaltstechnisch von den Ortsgemeinden oder dem Kreis Trier-Saarburg zu tragen sind.
2. Verkehrssicherheitsrechtliche Bedenken
Gemäß § 45 Abs. 9 Satz 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) dürfen verkehrsrechtliche Anordnungen, die den fließenden Verkehr erheblich beeinträchtigen oder Umleitungen festlegen, nur erlassen werden, wenn "aufgrund besonderer Umstände eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Sicherheit erheblich übersteigt".
Die von Ihnen geplante Umleitungsführung erzeugt jedoch erst eine erhöhte Gefahrenlage - insbesondere:
Engstellen, die Begegnungsverkehr zwischen LKW und PKW faktisch unmöglich machen.
Erhöhte Unfallgefahr für Fußgänger und Radfahrer in Wohngebieten.
Technische Unmöglichkeit einer sicheren Einbahnregelung im Bereich Raukopf aufgrund unzureichender Kurvenradien und Fahrbahnbreiten.
Nach § 3 Abs. 1 StVO ist jeder Verkehrsteilnehmer verpflichtet, seine Geschwindigkeit den Straßenverhältnissen anzupassen - dies setzt aber voraus, dass die Straße überhaupt für die vorgesehene Verkehrsart geeignet ist. Bei einer erzwungenen Führung von Schwerlastverkehr durch diese Ortslagen ist diese Voraussetzung nicht erfüllt.
3. Wirtschaftliche Auswirkungen
Nach Art. 14 Grundgesetz (Eigentumsgarantie) in Verbindung mit § 17 Flurbereinigungsgesetz und § 2 Abs. 2
Ortsgemeinde Mandern
Niederkell 18
54429 Mandern
Landwirtschaftsgesetz ist die Funktionsfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe zu schützen. Die geplante Verkehrsführung würde in der Erntezeit zu nicht zumutbaren Umwegen und Betriebsbeeinträchtigungen führen, was einen Eingriff in die wirtschaftliche Existenz der betroffenen Vollerwerbslandwirte darstellt.
4. Alternative Durchführungsmöglichkeiten
Wir verweisen darauf, dass gemäß den zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Straßenbau (ZTV Asphalt-StB) Bauarbeiten im Bestand grundsätzlich so zu planen sind, dass die Beeinträchtigungen für den Verkehr auf ein notwendiges Minimum reduziert werden.
technisch wäre es möglich,
die Baumaßnahme abschnittsweise unter halbseitiger Sperrung mit Ampelregelung auszuführen,
oder den Verkehrsfluss durch temporäre Fahrbahneinengung und mobile Lichtsignalanlagen aufrechtzuerhalten.
Diese Varianten wären sowohl verkehrssicher als auch gemeindeverträglich und würden die Folgekosten minimieren.
Forderung:
Gemäß § 16 Abs. 1 GemO fordern wir, dass vor Umsetzung der Maßnahme eine verbindliche Anhörung der betroffenen Gemeinden erfolgt.
Vor Beginn der Bauarbeiten ist ein Ortstermin mit allen beteiligten Institutionen durchzuführen, um eine Lösung zu erarbeiten, die sowohl die Verkehrssicherheit als auch die Interessen der Gemeinden und ihrer Bürger wahrt.
Mit freundlichen Grüßen
Tim Kohley
Ortsbürgermeister von Mandern
im Auftrag von
Manfred Rauber
Ortsbürgermeister von Waldweiler
und
Reiner Hansen
Ortsbürgermeister von Zerf